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   OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93   

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https://dejure.org/1994,3226
OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93 (https://dejure.org/1994,3226)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04.08.1994 - 5 U 1181/93 (https://dejure.org/1994,3226)
OLG Dresden, Entscheidung vom 04. August 1994 - 5 U 1181/93 (https://dejure.org/1994,3226)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Feststellung zur Gesamtvollstreckungstabelle; Ansprüche der Treuhandanstalt im Rahmen der Gesamtvollstreckung gegen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH); Bürgschaftsübernahme der Treuhandanstalt; Gewährung von Darlehen durch die Treuhandanstalt; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Differenzhaftung bei früheren volkseigenen Betrieben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 1994, 1393
  • WM 1994, 1749
  • DB 1994, 1765
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 09.03.1981 - II ZR 54/80

    Verpflichtung einer Vor-GmbH; Umfang der Versicherung über Einlageleistungen bei

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    Der Beklagte hat außerdem, gestützt auf die Differenzhaftung bei Sachgründungen gemäß § 9 Abs. 1 GmbEG und auf die von der Rechtsprechung entwickelte Vorbelastungshaftung bei im Zeitpunkt der Registereintragung nicht mehr in Höhe des Stammkapitals vorhandenem Gesellschaftsvermögen (BGHZ 80, 129 ) Widerklage auf Zahlung von 435.618,60 DM nebst Zinsen erhoben.

    a) Der Beklagte begründet den Zahlungsanspruch gegen die Klägerin damit, daß die N GmbH im Zeitpunkt der Eintragung ins Handelsregister (8.1.1991) um mindestens 435.618 DM überschuldet gewesen sei, und stützt hierauf einen Differenzhaftungsanspruch gemäß § 9 Abs. 1 GmbHG und nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur sog. Vorbelastungshaftung, wonach, wenn vor der Registereintragung für die Gesellschaft gehandelt worden ist und dadurch der Wert des Gesellschaftsvermögens im Zeitpunkt der Eintragung das Stammkapital nicht erreicht, die Gesellschafter in Höhe dieser Vorbelastung haften (BGHZ 80, 129 ; Baumbach/Hueck, GmbHG , 15. Aufl., § 11 Rdn. 56 ff.).

  • BVerfG, 19.12.1961 - 2 BvL 6/59

    Rückwirkende Steuern

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    aa) Soweit die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit darauf gestützt wird, daß § 56e Rechtsfolgen, die die Gläubiger belasten, rückwirkend anordne, ist dem entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende rückwirkende Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wenn die Rechtslage nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung nicht eindeutig war und insoweit nachträglich klärende Vorschriften erlassen worden sind (BVerfGE 11, 64, 77; 13, 261, 273).
  • BGH, 19.09.1988 - II ZR 255/87

    Verpflichtung des Gesellschafters zur Finanzierung der GmbH; Kreditwürdigkeit

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    bbb) Die Vorschriften der §§ 32a und 32b GmbHG beruhen auf dem Rechtsgedanken, daß der Gesellschafter, der das vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehende Unternehmen im eigenen Interesse fortführt und hierfür weitere Mittel, die richtigerweise als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden müßten, einsetzt, das ihn insoweit treffende unternehmerische Risiko nicht auf außenstehende Gläubiger abwälzen darf (vgl. BGHZ 75, 334, 336 f.; 90, 384, 388 f.; 105, 168, 175 f.).
  • BGH, 26.11.1979 - II ZR 104/77

    Stehenlassen von Darlehen als Eigenkapitalersatz

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    bbb) Die Vorschriften der §§ 32a und 32b GmbHG beruhen auf dem Rechtsgedanken, daß der Gesellschafter, der das vor dem wirtschaftlichen Zusammenbruch stehende Unternehmen im eigenen Interesse fortführt und hierfür weitere Mittel, die richtigerweise als Eigenkapital zur Verfügung gestellt werden müßten, einsetzt, das ihn insoweit treffende unternehmerische Risiko nicht auf außenstehende Gläubiger abwälzen darf (vgl. BGHZ 75, 334, 336 f.; 90, 384, 388 f.; 105, 168, 175 f.).
  • BVerfG, 04.05.1960 - 1 BvL 17/57

    Hausratentschädigung

    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    aa) Soweit die geltend gemachte Verfassungswidrigkeit darauf gestützt wird, daß § 56e Rechtsfolgen, die die Gläubiger belasten, rückwirkend anordne, ist dem entgegenzuhalten, daß nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts belastende rückwirkende Gesetz verfassungsrechtlich unbedenklich sind, wenn die Rechtslage nach der ursprünglichen gesetzlichen Regelung nicht eindeutig war und insoweit nachträglich klärende Vorschriften erlassen worden sind (BVerfGE 11, 64, 77; 13, 261, 273).
  • LG Dresden, 31.08.1993 - 43 O 128/93
    Auszug aus OLG Dresden, 04.08.1994 - 5 U 1181/93
    Die Entscheidung ist veröffentlicht in ZIP 1993, 1503 mit Besprechung von Timm/Schöne in EWiR 1993, 1089 und in WM 1994, 155 mit Besprechung von Sieker in WuB II C. § 32a GmbHG 1.94.
  • BGH, 07.12.1998 - II ZR 266/97

    Zulässigkeit pauschalierten Bestreitens; Wirksamkeit der Neufestsetzung der

    b) Hieran ändert der Umstand nichts, daß die Treuhandanstalt die Fristen der §§ 35 Abs. 1, 24 Abs. 1, 57 Abs. 1 DMBilG versäumt hat (vgl. OLG Dresden, ZIP 1994, 1393).
  • BGH, 02.10.1997 - II ZR 169/96

    Erfüllung der Sacheinlageverpflichtung durch die Treuhandanstalt

    Im übrigen kommt eine Haftung der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben weder aus § 9 Abs. 1 GmbHG noch auf der Grundlage der von der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Differenzhaftung in Betracht, weil diese Haftungstatbestände durch die spezielleren Regelungen der §§ 24 und 26, 00 DMBilG verdrängt werden (OLG Dresden, ZIP 1994, 1393, 1397 f.; Bommel/Wißmann, ZGR 1997, 206, 223 ff.).
  • OLG Naumburg, 23.01.1995 - 7 W 34/94

    Beschwerde gegen einen Streitwertfestsetzungsbeschluss; Höhe des Streitwerts im

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  • LG Berlin, 23.03.1995 - 9 O 379/91

    Gesellschaftsrecht; keine Differenzhaftung der Treuhandanstalt in

    Die Gründungseinlage wird von der Treuhandanstalt dadurch erbracht, daß im Rahmen der Umwandlung das gesamte Vermögen des VEB aus dessen bisheriger Fondsinhaberschaft in die errichtete GmbH eingebracht wird (LG Berlin, Urt. v. 23.3. 1995 - 9 O 379/91; ebenso OLG Dresden, VIZ 1994, 693 = DB 1994, 1765).
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